Satzung

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Satzung des RSC Kattenberg

Radsportclub von 1997 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „RSC Kattenberg, Radsportclub von 1997 e.V.“. Die Vereinssatzung erhält folgende Fassung: Der Verein hat seinen Sitz in Kaltenkirchen. Er ist als Verein eingetragen in das Vereinsregister des zuständigen Amtgerichts Kiel.

2. Der Verein ist Mitglied im „Bund Deutscher Radfahrer“ (BDR) über den „Radsportverband Schleswig-Holstein e.V.“.

3. Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung des Radsportes in allen Disziplinen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine wirtschaftlichen und auf Gewinn gerichtete Ziele. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

4. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem zuständigen Finanzamt unaufgefordert an.

5. Jedes Geschäftsjahr des Vereins beginnt und endet mit dem jeweiligen Kalenderjahr.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied können alle Personen werden, die sich dem Radsport verbunden fühlen. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Eltern oder sonstigen gesetzlichen Vertreter zu erklären. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag. Im Falle einer Ablehnung ist er nicht verpflichtet, eine Begründung abzugeben.

2. Als aktive Mitglieder werden alle Radsportfreunde aufgenommen, die den Radsport durch Teilnahme am Radsportangebot des Vereines aktiv betreiben wollen.

3. Als passive Mitglieder werden alle Radsportfreunde aufgenommen, die den Radsport nicht aktiv betreiben, den Verein aber bei der Durchführung seiner Zwecke und bei der Durchführung seines Angebotes für die Vereinsmitglieder durch aktive Mithilfe unterstützen wollen.

4. Als fördernde Mitglieder werden alle Radsportfreunde aufgenommen, die den Verein nur allgemein unterstützen wollen.

5. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein und den Sport besonders verdient gemacht haben. Über die Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

§ 3 Rechte der Mitglieder

1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt :

a) nach Maßgabe der für das Stimmrecht bestehenden Bestimmungen an den Beratungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung zu stellen. Zur Tagesordnung dürfen auf der Mitgliederversammlung nur die Mitglieder sprechen,

b) die Wahrung Ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen, soweit der Verein dafür zuständig ist,

c) die vom Verein geschaffenen Gegenstände nach Maßgabe der dafür bestehenden Bestimmungen zu benutzen,

d) die Beratung des Vereins in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen nach Maßgabe der dafür bestehenden Bestimmungen teilzunehmen.

2. Ehrenmitglieder haben die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Sie sind von der Beitragspflicht dem Verein gegenüber befreit. 2 2

§ 4 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet :

1. die Satzung sowie die auf den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse einzuhalten,

2. die Interessen des Vereins zu vertreten,

3. die auf der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge durch Bankeinzug zu entrichten.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Vereins , Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod.

2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, wobei eine schriftliche Austrittserklärung spätestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand vorliegen muss. Eine Rückvergütung von Beiträgen oder Beitragsanteilen ist ausgeschlossen.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, a. wenn es mit einem Jahresbeitrag auch noch nach dreimaliger Mahnung in Rückstand bleibt, b. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines, c. wegen wiederholten unsportlichen Verhaltens.

4. Der Ausschluss kann nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes und nach vorheriger Anhörung des Betroffenen erfolgen. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen der Einspruch zulässig, über den die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu entscheiden hat.

5. Schriftverkehr mit Mitgliedern gilt diesen insbesondere im Ausschlussverfahren drei Tage nach Versendung an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen.

§ 6 Beiträge

1. Der Beitrag wird als Jahresbeitrag am Beginn des Geschäftsjahres fällig. Aus einer Beendigung der Mitgliedschaft im Laufe des Geschäftsjahres erwächst kein Anspruch auf Rückgewähr bereits geleisteter Beiträge oder Beitragsanteile.

2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintrittsmonat (im Eintrittsjahr anteilig ab dem Eintrittsmonat) und endet gemäß § 5. Die Zahlung erfolgt durch Bankeinzug. Der Vorstand hat das Recht, auf schriftlichen Antrag in besonderen Fällen beantragte Beitragsermäßigungen oder Beitragsbefreiungen zu prüfen und zu genehmigen. Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen sind unverzüglich anzuzeigen.

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Bei der Wahl eines Jugendwartes haben hiervon ausgenommen auch Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr Stimmrecht.

2. Fördernde Mitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

4. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder, in Abwesenheit jedoch nur bei Vorliegen einer schriftlichen Erklärung zur Annahme einer Wahl.

§ 8 Organe des Vereines

Der Verein hat folgende Organe:

1. die Mitgliederversammlung

2. den geschäftsführenden Vorstand

3. den erweiterten Vorstand (Vorstand)

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich, möglichst im 1. Quartal des Geschäftsjahres aufgrund des Vorstandsbeschlusses von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich. Sie kann auch per Telefax erfolgen oder per Email sofern sich das Mitglied ausdrücklich damit einverstanden erklärt. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.

3. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

  1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Zahl der stimmberechtigten Teilnehmer
  2. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  3. Bericht des Vorstandes, des Kassenwartes und der Fachwarte, und Genehmigung der Tätigkeitsberichte des Vorstandes ,des Kassenwartes und der Fachwarte
  4. Entlastung des Kassenwartes,
  5. Entlastung des Vorstandes,
  6. Haushaltsplan,
  7. erforderliche Wahlen,
  8. Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
  9. Verschiedenes.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes hingegen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim und schriftlich, wenn dies von einem viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.

5. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Anträge, die dem Vorstand nicht mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen, können der Versammlung nur mit Zustimmung des Vorstandes zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen drei Wochen einzuberufen, wenn 1. der geschäftsführende Vorstand oder der Vorstand dies beschließen oder 2. mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies beschließen. Die Einladung erfolgt wie bei der Mitgliederversammlung.

§ 10 Der geschäftsführende Vorstand

1. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, ihr/sein Stellvertreter und der/die Kassenwart/in.

2. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird bestimmt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenwart/in zur Ausübung der Befugnisse des Vorstandes nur bei Verhinderung der/des Vorsitzenden befugt sind.

§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. der/dem Vorsitzenden,
  2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. der Kassenwartin / dem Kassenwart,
  4. der Schriftführerin / dem Schriftführer,
  5. den Fachwarten für RTF, Radrennsport, Jugend, Presse,
  6. dem Ältestenrat,
  7. den Beisitzern.

2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Beisitzende und Fachwarte/innen (z.B. für Sportbetrieb und Jugendarbeit) gewählt und abgewählt werden.

3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neu/Wiederwahl im Amt.

In den Jahren mit geraden Endziffern werden gewählt:

2. Vorsitzender, Kassenwart/in, Fachwarte für RTF, Radrennen, Ältestenrat, ein Kassenprüfer. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist unzulässig .

In den Jahren mit ungeraden Endziffern werden gewählt :

1. Vorsitzender/Vorsitzende, Schriftführer/in, Jugend und Presse, Beisitzer, ein Kassenprüfer. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist unzulässig.

Für Mitglieder, die während der Amtszeit ausscheiden, kann der Vorstand Ersatzmitglieder bestellen. Diese müssen jedoch auf der nächsten Mitgliederversammlung von den Mitgliedern entweder bestätigt oder neue gewählt werden.

4. Der Vorstand leitet den Verein und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und beschließt in allen übrigen Angelegenheiten, die nicht durch die Mitgliederversammlung geregelt werden.

5. Im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes sind die einzelnen Vorstandsmitglieder für die laufende Vereinsarbeit wie folgt zuständig:

  1. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen und ist zuständig für alle Entscheidungen, die aufgrund Ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen, soweit Sie für den Verein nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind. Der Vorstand ist über solche Entscheidungen zu unterrichten.
  2. Die Stellvertretende Vorsitzende/Der stellvertretende Vorsitzende Sie/Er vertritt die Vorsitzende/den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.
  3. Die Kassenwartin / Der Kassenwart Sie/Er führt sämtliche Kassengeschäfte des Vereines. Sie/Er führt das Bankkonto, das auf den Namen des Vereines zu lauten hat. Sie/Er erstellt den Haushaltsplan.
  4. Die Schriftführerin / Der Schriftführer Sie/Er fertigt alle Protokolle und erledigt alle sonstigen schriftlichen Arbeiten und pflegt die Mitgliederlisten.
  5. Die Fachwarte Sie erledigen alle im Zusammenhang mit RTF, CTF, Radrennen, etc. stehenden Arbeiten.
  6. Der Ältestenrat steht dem Vorstand bei Zweifelsfragen über die Geschäftsordnung zur Verfügung.
  7. Die Beisitzerin / Der Beisitzer Sie/Er steht dem Vorstand und dem geschäftsführenden Vorstand im Bedarfsfall für unterstützende Mitarbeit zur Verfügung.

6. Sitzungen des Vorstandes finden auf Einladung des geschäftsführenden Vorstandes statt. Dieser muss einladen, wenn drei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Jede satzungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig.

§ 12 Protokoll / Geschäftsordnung

1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll zu fertigen, das von der Protokollführerin/dem Protokollführer und der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Dieses Protokoll muss spätestens vier Wochen nach der Versammlung den Mitgliedern zugestellt werden.

2. Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2. Die Einberufung darf nur erfolgen, wenn 1. dies der Vorstand mit mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat, oder 2. dies von zwei Fünfteln aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich verlangt wird.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

4. Sind weniger stimmberechtigte Mitglieder erschienen, so muss zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen.

5. Die Auflösung kann in jedem Falle nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

6. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit beschließt die auflösende Mitgliederversammlung, in welcher Weise das Vereinsvermögen zu liquidieren ist. Dabei darf dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar nur zugunsten eines als gemeinnützig anerkannten Radsportvereins (zum Beispiel: Landessportverband) oder einer als gemeinnützig anerkannten Organisation liquidiert werden.

7. Bei Vereinsauflösung sind bis zu drei Liquidatoren zu bestellen. Jeder Liquidator vertritt den Verein allein.

§ 14 Haftung

Der Verein haftet nur gemäß den Versicherungsbedingungen der für den Landessportverband Schleswig-Holstein zuständigen Versicherungen. § 15 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.(11.05.2011). Nach Inkrafttreten dieser Satzung verliert die vorherige Satzung ihre Gültigkeit.

Schriftführer (Christian Bruckauf)

1. Vorsitzender (Dirk Ehling)

13. März 2017